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Gibt es Regelungen für Leserbriefe?
Man hört immer wieder von diversen Leserbriefschreibern oder Adressaten von Leserbriefen, dass im Umgang mit Leserbriefen gelegentlich nicht mit der gebührenden Sorgfalt gearbeitet wird und es dadurch zu unnötigen Irritationen oder sogar schwerwiegenden Komplikationen kommt. Hier ist der Leserbriefschreiber zuerst gefordert, sich an Spielregeln zu halten, die einen fairen Umgang miteinander garantieren. Es kommt aber auch vor, dass Leserbriefe in bewusst schlechter Absicht geschrieben und der Presse "untergejubelt" werden. Hier ist in den Redaktionen höchste Wachsamkeit erforderlich! Aber auch weniger gravierende Fälle können zu unnötigen Irritationen führen. Unnötige Irritationen entstehen dann, wenn Texte gekürzt oder verändert werden oder wenn der Name des Urhebers falsch widergegeben wird. Das Gleiche gilt für unpassende zeitliche Verschiebungen, während denen sich Sachverhalte bereits geändert haben oder rechtliche Klärungen bereits erfolgten. Richtig brisant wird die Sache, wenn der Urheber mit fingiertem Namen und erfundener Adresse Unwahrheiten oder Gerüchte verbreitet und es die Redaktion nicht merkt.
Gelegentlich sind Leserbriefschreiber auch verärgert, wenn ihre Leserbriefe nicht veröffentlicht werden, obwohl sie das ausdrücklich wollten. Denen sei gesagt, dass es für die Presse keinerlei Verpflichtung gibt, dies zu tun. Für Änderungen und Kürzungen gibt es klare Empfehlungen, an die sich leider viele Redaktionen nicht halten. Wer etwas mehr über die Empfehlungen des DEUTSCHEN PRESSERATES erfahren will - hier ist die
Richtlinie 2.6 - Leserbriefe
Quelle und Link: http://www.jura.uni-sb.de/BIJUS/presse/dir2.6.htm
Dass Leserbriefe einen großen Schaden anrichten können, kann man einer Information des Deutschen Presserates entnehmen zum Thema
Ehrverletzender Leserbrief
In einem Leserbrief in einer Lokalzeitung werden massive Vorwürfe gegen einen Beamten erhoben: er soll Datumsänderungen zu Gunsten von Steuerhinterziehern vorgenommen haben. Der Betroffene beschwert sich beim Presserat und erläutert, dass die Vorwürfe falsch seien, was auch gerichtlich bereits festgestellt wurde. Er fühlt sich durch den Leserbrief verleumdet und kritisiert, dass die Zeitung bei der Veröffentlichung des Briefes ihre Sorgfaltspflicht nicht genügend wahrgenommen habe und keine Belege von dem Leserbriefschreiber gefordert worden seien. Die Chefredaktion der Zeitung sagt in ihrer Stellungnahme, dass es die Möglichkeit für den Beamten gegeben hätte, auf diesen Leserbrief postwendend zu antworten, was er nicht gemacht hätte. Zudem sei es realitätsfern, von einer Redaktion in diesem Zusammenhang zu fordern, dass vor der Veröffentlichung Leserbriefe im Einzelnen überprüft werden müssten. Dies sei im Journalistenalltag gar nicht zu bewerkstelligen. Die Redaktion ist der Ansicht, dass sie nicht gegen publizistische Grundprinzipien verstoßen hat, da dem Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, unberechtigte Vorwürfe richtig zu stellen. Er hätte jedoch den Weg der Kommunikation mit der Zeitung nicht gesucht.
Dieser Argumentation kann sich der Beschwerdeausschuss nicht anschließen. Er erklärt die Beschwerde für begründet aufgrund der Ziffern 9 und 2 und spricht eine öffentliche Rüge aus.
Da die Unterstellung in dem Leserbrief sehr schwerwiegend ist, hätte die Redaktion unbedingt dessen Wahrheitsgehalt überprüfen müssen. Dies hätte der in Ziffer 2 Pressekodex definierten journalistischen Sorgfaltspflicht entsprochen. Diese Sorgfaltspflicht hat eine Redaktion auch für Leserbriefe, was in Ziffer 2 Richtlinie 2.6 Absatz 1 des Pressekodex entsprechend festgehalten ist.
Da zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung schon gerichtlich geklärt worden war, dass die Anschuldigungen falsch waren, lag eine falsche Tatsachenbehauptung vor, die die Redaktion zu verantworten hat. Durch die Veröffentlichung wurde zudem Ziffer 9 des Pressekodex verletzt, da es ehrverletzend ist, wenn einem Menschen eine Tat unterstellt wird, die er nicht begangen hat.
Der Beschwerdeausschuss weist zudem darauf hin, dass es selbstverständlich nicht möglich ist, alle Leserbriefe auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Werden jedoch derart schwere Vorwürfe erhoben, so muss eine Redaktion vor Veröffentlichung feststellen, ob sie zutreffend sind. Sie kann die Verantwortung nicht dem Leserbriefschreiber überlassen. Quelle und Link: http://www.presserat.de/site/doku/fall/popup/ehrverletzung.html
Zum Schluss des kleinen Exkurses können Sie sich noch über den zu beachtenden Pressekodex informieren, dem sich alle Presseorgane verpflichtet fühlen. Vielleicht denken Sie - wenn Sie selbst Leserbriefschreiber, Redakteur oder gelegentlich Betroffener von Leserbriefen sind - über die Informationen nach und gehen auch mal gegen Verstöße vor. Die Pressefreiheit und das Recht der freien Meinungsäußerung hat Grenzen, die wir alle beachten sollten.
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